Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Wochen nach
Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des
Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen zusätzliche Kosten für
Lieferungen ins Ausland, für Express, Eilsendungen und Spezialverpackungen nicht ein.
2. Anschlussaufträge binden nicht an vorhergehende Preise.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage
verlangt werden sowie Autorenkorrekturen an Druckvorlagen.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden entsprechend der gültigen Sätze
berechnet auch wenn kein Auftrag zustande gekommen ist.
3. Auftragserteilung und Auftragsannahme
1. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt ist. Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Zahlung
a) Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige
Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
b) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
c) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.
4. Bei Zahlungsverzug veranschlagen wir eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € .
Zahlt der Kunde binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich
der Nebenkosten gem. Ziff. 2. ("Preise") nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
5. Lieferung
1. Die Bernstein Galerie E ist zu Teillieferungen berechtigt. Versandfertig gemeldete Lieferungen müssen sofort
abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem
Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.
3. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist erst dann berechtigt,
wenn eine dem Arbeitnehmer gesetzte angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung verstrichen ist. Die
Nachfrist bedarf der Schriftform.
4. Betriebsstörungen — sowohl im Betrieb der Bernstein Galerie E als auch in dem des Kunden — wie z. B.
Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des
Vertrags, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens
vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist
in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den
Transport durchführende Person übergeben worden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen der Bernstein Galerie E gegen den Kunden sein Eigentum.
2. Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum der Bernstein Galerie E stehenden Waren im ordentlichen
Geschäftsverkehr zu verfügen oder sie zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der Bernstein Galerie E aus der Geschäftsverbindung zeitgerecht nachkommt.
3. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen
seine Kunden bestehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller
Nebenrechte und der Umsatzsteuer an den Auftragnehmer ab.
4. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der
Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf
einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterstehen, ist dem
Auftraggeber in jedem Falle untersagt.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z. B. durch Pfändungen, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das
Eigentum des Auftragnehmers schriftlich hinzuweisen und ihn davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder der Verletzung
einer Pflicht nach Abs. 6 ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand
herauszuverlangen.
8. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Der
Auftragnehmer darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich einschränken. Liegen die
Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der
Auftraggeber unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an ihn bekannt gibt, alle zum
Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an den Auftragnehmer
übergibt und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzeigt. Die Abtretungsanzeige an den Schuldner kann der
Auftragnehmer auch selbst vornehmen.
9. Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 % ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
7. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware entsprechend den §§ 377,378 HGB schriftlich
anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei
denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original
nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs,
Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe
des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für
offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber
vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie
anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet
wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
8. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
— bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
— bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
— im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
— bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
— bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
9. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit
Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)
Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
10. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, Werkzeug und Klischees, die zur Herstellung des
geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde. Sämtliche zur
Produktion benötigten Werkzeuge und Klischees stehen im Eigentum des Auftragnehmers.
11. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur
nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.